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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

​​​​1.Allgemeines
1.1.Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“) sind auf alle von Covatec AG (nachfolgend „Covatec“) ausgeführten Lieferungen sowie Leistungen (z.B. Schulung, Services & Support) anwendbar. Anderslautende Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie von Covatec ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind

 

1.2.Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Explizit bestätigte E-Mails erfüllen die Schriftform. Mündliche Absprachen haben nur dann Geltung, wenn sie schriftlich von uns bestätigt wurden.
 

1.3.Der Vertrag zwischen Covatec und dem Kunden gilt, vorbehaltlich der Bereinigung aller wesentlichen technischen und kommerziellen Einzelheiten, mit dem Empfang der schriftlichen Auftragsbestätigung von Covatec durch den Kunden, als abgeschlossen
 

2.Umfang der Lieferungen und Leistungen
2.1.Die Lieferungen und Leistungen von Covatec werden gemäss Auftragsbestätigung von Covatec ausgeführt.

 

2.2.Covatec behält sich das Recht vor, das für die Warenart geeignete Versandverfahren zu bestimmen und die dafür anfallenden Verpackungs- / Versand- und Administrativkosten dem Kunden zu verrechnen. Für jedes Expresspaket, jeden Expressbrief und die direkte Versendung von Waren werden die Versandgebühren oder Portogebühren voll in Rechnung gestellt.
 

2.3. Die Rücklieferung von Waren erfordert die ausdrückliche Zustimmung von Covatec. Covatec verrechnet eine Bearbeitungsgebühr von 40% des Warenwertes. Allfällige Versand- und Verpackungskosten gehen vollumfänglich zu Lasten des Rücksenders. Alle notwendigen Ausbesserungs- und Reparaturarbeiten an zurückgesandten Waren werden entsprechend den erforderlichen Aufwendungen in Rechnung gestellt. Nach Zeichnung, Massangaben oder extra angefertigte Produkte können auf keinen Fall zurückgenommen werden.
 

3. Verkaufs- und technische Unterlagen, Nutzungsrechte Software
3.1.Preislisten, Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich zugesichert sind

 

3.2.Covatec ist Urheberin/Eigentümerin der dem Kunden gegebenenfalls zur Nutzung überlassenen Software inkl. des dazugehörenden Dokumentationsmaterials. Der Kunde erhält das nicht übertragbare Nutzungsrecht der mitgelieferten Software. Der Kunde darf keine Änderungen vornehmen. Die Verantwortung sowohl für die Auswahl der Software als auch für deren Inbetriebnahme, liegt, sofern nicht anders vereinbart, allein bei Covatec.
 

4. Preise

4.1. Grundlage der Preisberechung ist der Schweizer Franken. Die Rechnugsstellung in Fremdwährung wird immer zum jeweilgen Tageskurs der Schweizer Nationalbank ( SNB ) gemacht
 

4.2. Es gelten die Preise der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste/Angebot von Covatec. Sofern in den Angeboten und Auftragsbestätigungen von Covatec nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise netto, zuzüglich gegebenenfalls anwendbarer Mehrwertsteuer, ab Werk von Covatec (INCOTERMS 2020). Sämtliche weiteren Nebenkosten (z.B. für Inbetriebnahme, Schulung,Verpackung, Transport, Zollformalitäten etc) gehen zu Lasten des Kunden.
 

4.3. Falls der Kunde spezielle Zeugnisse, Herkunftszeugnisse, Übersetzungen von technischen Unterlagen, usw. wünscht, werden diese, in Rechnung gestellt


4.4. Covatec behält sich eine Preisanpassung vor, wenn die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 7.2 genannten Gründe verlängert wird oder die vom Kunden gelieferten Unterlagen und Angaben den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren
 

5. Zahlungsbedingungen
5.1. Beträge der Vetragssummen bis zu CHF 40'000.—, haben innert 30 Tage nach Lieferung ( Datum Lieferschein ) zu erfolgen, sofern von Covatec nicht anderweitig in Angeboten oder Auftragsbestätigungen schriftlich bestätigt.

 

5.2. Beträge der Vetragssummen höher als CHF 40'000.— sind, sofern von Covatec nicht anderweitig in Angeboten oder Auftragsbestätigungen schriftlich bestätigt, wie folgt zu begleichen:

  • 30% bei Bestellung, zahlbar sofort

  • 30% nach halber Lieferzeit, zahlbar innert 30 Tagen

  • 30% vor Auslieferung, zahlbar sofort

  • 10% nach Auslieferung/Inbetriebnahme, spätestens 60 Tage nach Auslieferung

 

5.3. Sofern in den Angeboten und Auftragsbestätigungen von Covatec nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen am Domizil von Covatec ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.
 

5.4. Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, können Verzugszinsen zu dem, bei Banken üblichen Zinssatz, verrechnet werden. Wird der Kunde gemahnt, ist Covatec berechtigt, eine zusätzliche Mahngebühr von CHF 20.-- pro Mahnung zu verrechnen. Nach max.2 erfolglosen Mahnungen sieht Covatec vor den Kunden zu betreiben.
 

5.5. Covatec ist berechtigt, Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen (z.B. Bankgarantie) oder Barzahlungen binnen angemessener Frist zu verlangen und Leistungen zu verweigern, wenn nach Vertragsschluss Umstände auftreten, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden objektiv beeinträchtigen und dadurch den Zahlungsanspruch der Covatec gefährden. Bei Weigerung des Kunden oder nicht fristgerechter Sicherheitsleistung ist Covatec berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
 

5.6. Rückbehalte zur Gewährleistungsdeckung sind nicht gestattet
 

6. Annullierungen
6.1. Die Annullierung von Aufträgen, setzt ein ausdrückliches, schriftliches Einverständnis von Covatec, sowie die Übernahme unserer Auslagen für Material, Löhne und Unkosten voraus.

 

6.2. Beanstandungen in Qualität und Umfang einer Lieferung berechtigen nicht zur Annullierung von Restlieferungen einer Bestellung.
 

7. Lieferfrist
7.1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten eingeholt, die zu erbringenden Voraus- bzw. Anzahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Kunden versandt worden ist.

 

7.2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
 

7.2.1. wenn Covatec die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Kunde nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
 

7.2.2. wenn Hindernisse höherer Gewalt auftreten, die Covatec trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihr, beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse;
 

7.2.3. wenn trotz Einhaltung der üblichen Schutzmassnahmen Virus- oder sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System der Covatec erfolgen;
 

7.2.4. wenn der Kunde oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Leistungen im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
 

7.3.Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ( z.B. Pönalen ).
 

7.4.Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Kunde keine Recht vom Auftrag zurück zu treten
 

8. Übergang von Nutzen und Gefahr
8.1.Anderslautende Vereinbarung vorbehalten (z.B. INCOTERMS 2020), gehen Nutzen und Gefahr mit der Übergabe der Lieferungen und Leistungen an den Frachtführer oder eine andere vom Kunden benannte Person auf den Kunden über.

 

8.2. Wird der Versand auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die Covatec nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert und versichert
 

9. Prüfung und Abnahme der Lieferungen / Leistungen

9.1. Covatec wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich und zumutbar vor Versand prüfen. Verlangt der Kunde weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Kunden zu bezahlen
 

9.2. Der Kunde hat die Lieferungen und Leistungen, einschliesslich allfälliger Software, innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zu prüfen und Covatec eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen, da andernfalls jegliche Gewährleistung/Haftung seitens Covatec entfällt. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
 

9.3. Covatec hat die ihr gemäss Ziff. 9.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Kunde hat ihr hierzu Gelegenheit zu geben.
 

9.4.Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer individuellen Vereinbarung.
 

10.Schulung, Services & Support
10.1.Es gelten primär die jeweils vereinbarten Vertragsbedingungen (vgl. Ziff. 1.2 oben).

 

10.2.Sofern Covatec Schulungs- oder Service- und Supportleistungen übernimmt und nichts anderes vereinbart ist, trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie z.B. Reise- und Transportkosten. Werden Leistungen auf Wunsch des Kunden ausserhalb der Covatec üblichen Geschäftszeiten oder an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen durchgeführt, hat der Kunde diese zusätzlich zu vergüten.
 

10.3. Der Kunde meldet seine Dienstleistungsbedürfnisse, per Telefon oder E-Mail bei uns von Fall zu Fall an. Die Techniker erledigen die anfallenden Arbeiten, diese werden nach Aufwand gemäss unseren Stundenansätzen in Rechnung gestellt
 

10.4. Wenn sich die Anlage noch in der Gewährleistung befindet, wird der Aufwand nicht verrechnet. Wenn es sich jedoch um Informationen handelt, welche in der Bedienungsanleitung zu finden sind, wird auch bei Anlagen welche noch in der Gewährleistung sind, der Aufwand in Rechnung gestellt

11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Covatec bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen, bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Covatec berechtigt, die gelieferte Ware zurückzufordern. In der Rückforderung der Ware durch Covatec liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Covatec hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

 

11.2. Der Kunde wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ordentlich instandhalten und zugunsten von Covatec gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch von Covatec weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
 

12. Gewährleistung, Haftung für Mängel
12.1. Die Gewährleistungsfrist für die gelieferte Ware ist 12 Monate bei normaler Benutzung im 1-Schichtbetrieb (8 Arbeitsstunden / Tag) oder maximal 2000 Betriebsstunden. Bei Mehrschichtbetrieb verringert sich die Gewährleistungsdauer entsprechend. Für Service- und Supportleistungen gelten die jeweils vereinbarten Vertragsbedingungen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder, falls anwendbar, nach der Abnahme der zu erbringenden Leistungen, jedoch spätestens 60 Tage nach Auslieferung. Werden Versand oder Abnahme aus Gründen verzögert, die Covatec nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 15 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft bzw. nach Anbieten der Leistungen

 

12.2. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur.
 

12.3. Von der Gewährleistung und Haftung von Covatec ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, Änderungen, Ersatz oder Ergänzungen durch Fremdlieferungen oder -Leistungen, die nicht den Covatec Qualitätsspezifikationen entsprechen, oder nicht gemäss den Anleitungen von Covatec oder dem allgemeinen Branchenstandard installiert wurden, sowie infolge anderer Gründe, die Covatec nicht zu vertreten hat
 

12.4. Für Software wird generell keine Gewährleistung / Haftung übernommen. Insbesondere übernimmt Covatec weder eine Gewährleistung bzw. Haftung für den ununterbrochenen oder fehlerfreien Betrieb der Software unter beliebigen Einsatzbedingungen noch für den störungsfreien Betrieb in Verbindung mit anderen vom Kunden betriebenen Software-Programmen
 

12.5. Covatec verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Kunden alle Teile der Lieferungen von Covatec, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich – nach Wahl von Covatec - entweder auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Covatec.
 

12.6. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.
 

12.7.Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und Covatec die Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben
12.8. Aus der Gewährleistung ausgeschlossen sind alle Verschleissteile, also Komponenten welche einer normalen Abnützung unterliegen (z. B. Thermoden, Elektroden, Werkzeuge usw.).

 

13. Ausschluss weiterer Haftungen von Covatec
13.1. Alle Fälle von Vertragsverletzungen von Covatec und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen AGB abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

13.2. Darüber hinaus wird jegliche Haftung, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. Insbesondere schliesst Covatec jede vertragliche und ausservertragliche Haftung für Schäden aus fahrlässigem Verhalten ihrer Organe und ihrer Hilfspersonen für jegliche Folgeschäden sowie mittelbare bzw. indirekte Schäden (z.B. für entgangenen Gewinn, Produktions- oder Nutzungsausfall, Verlust von Aufträgen etc.) sowie Ansprüche Dritter, die unter diesen Vertrag fallende Produkte vom Kunden erworben haben, ausdrücklich aus.

 

13.3. Vorbehalten bleiben übergeordnete zwingende gesetzliche Bestimmungen und die Haftung für schuldhaft herbeigeführte Personenschäden.
 

14. Geheimhaltungsverpflichtung
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Informationen aus dem Geschäftsbereich von Covatec, die weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, Dritten nicht zu offenbaren und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um Dritten am Zugang zu diesen Informationen zu hindern. Diese Verpflichtung überträgt der Kunde auch seinen Mitarbeitenden. Verstösst der Kunde gegen die Geheimhaltungsverpflichtung, hat er Covatec für alle Schäden oder Verluste schadlos zu halten.

 

15. Sorgfaltspflicht
Der Kunde trägt allein die Verantwortung für die Anwendung der Covatec Produkte sowie die Kombination mit anderen Erzeugnissen. Dabei hat er die notwendige Sorgfalt und Sicherheitsaspekte zu beachten. Ist der Kunde Wiederverkäufer, hat er seinen jeweiligen Kunden alle für die Sicherheit notwendigen Informationen in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen, z.B. mit Hinweisen auf dem Produkt selbst, auf der Verpackung oder in einer Bedienungsanleitung. Der Kunde beschafft sich die notwendigen Informationen selbst.

16. Salvatorische Klausel
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

17. Gerichtsstand und anwendbares Recht
17.1. Auf das Rechtsverhältnis zwischen Covatec und dem Kunden und alle damit zusammenhängende Fragen ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

 

17.2. Der ausschliessliche Gerichtsstand für die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, ist der Sitz von Covatec in Biel/Bienne, Schweiz.
 

17.3.Im Streitfalle ist die deutsche Version rechtsgültig

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18. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Wir behalten uns ausdrücklich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit und nach unserem freien Ermessen abzuändern und zu ergänzen.​​​​​​​

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